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bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen
von Farben gemustert . . . . . . .. . . . . . . ..
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine
geringwerthige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen,
Stroh oder Rohr oder eine Betlbung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen
auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden
oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit ein-
geblasener oder eingeätzter Schrift oder Rabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen
nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt.
(741/6) Spiegel= und Tafelglas, anderweit nicht genannt:
(741/2) weder geschliffen noch polirt, geschnitten, gemustert, ge-
rippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt, überfangen, gefeldert
(facettirt) oder belegt:
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe
gegossene Matten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt.
Tafelglas einschließl h des 5 Millimeter oder weniger starken Neh-
glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die
einfache Breite zusammen betragen:
120 Centimeter oder darutrtten
mehr als 120 bis 200 Centimter
mehr als 200 Centimeter *
gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben . ..
geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt (mit Ausnahme des ge-
rippten Rohglases b geschuppt, gebogen (einschließlich des gebogenen
Rohglases), mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht
facettirt), nicht belennnnss . . ..
gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedralglas, Antikglas (auch
weißß.
belegt:
nichtgefeldert.........................................
gefeldert(facettirt)......................................
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen
von Farben gemustert . . . . .... . ... . . . . . ..
Zollsatz
für 1 Doppel—
zentner
Mark.
36
4
für 1 Doppel-
zentner Roh-
gewicht
8
10
12
20