Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
  
740 
742 
743 
744 
745 
746 
  
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen 
von Farben gemustert . . . . . . .. . . . . . . .. 
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine 
geringwerthige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, 
Stroh oder Rohr oder eine Betlbung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen 
auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden 
oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit ein- 
geblasener oder eingeätzter Schrift oder Rabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen 
nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt. 
(741/6) Spiegel= und Tafelglas, anderweit nicht genannt: 
(741/2) weder geschliffen noch polirt, geschnitten, gemustert, ge- 
rippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt, überfangen, gefeldert 
(facettirt) oder belegt: 
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: 
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe 
gegossene Matten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt. 
Tafelglas einschließl h des 5 Millimeter oder weniger starken Neh- 
glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die 
einfache Breite zusammen betragen: 
120 Centimeter oder darutrtten 
mehr als 120 bis 200 Centimter 
mehr als 200 Centimeter * 
gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben . .. 
geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt (mit Ausnahme des ge- 
rippten Rohglases b geschuppt, gebogen (einschließlich des gebogenen 
Rohglases), mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht 
facettirt), nicht belennnnss . . .. 
gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedralglas, Antikglas (auch 
weißß. 
belegt: 
nichtgefeldert......................................... 
gefeldert(facettirt)...................................... 
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen 
von Farben gemustert . . . . .... . ... . . . . . .. 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel— 
zentner 
Mark. 
36 
4 
für 1 Doppel- 
zentner Roh- 
gewicht 
8 
10 
12 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.