Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 430 — 
  
  
879 
880 
881 
  
Waaren aus Kupfer- oder Messingdraht, vorstehend nicht genannt; 
Waaren aus Tombak, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 
oder 887 oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter 5 
Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessig . . .. . 
Kupfer-, Tombak= und Messingwaaren, vernirt, gefärbt oder vernickelt, 
soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. 
der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen 
unter höhere Zollsätze fallen . . . . . . .. 
Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing und Tombak, soweit 
sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der 
Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen 
unter höhere Zollsätze fallen: 
feine, insbesondere alle polirten, vernickelten „gefärbten, lackirten oder 
vernirten Wäaaren »................... 
andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt, lackirt oder 
vernirt; Blattmetlallllll . . . . .. . .. . . . .. 
Anmerkung zu G. Anderweit nicht genannte zur Herstellung von Metall- 
waaren geeignete unedle Metalle und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren 
daraus werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt. 
II. Waaren, nicht unter die Unterabschnitte & bis 6 
sallend, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen 
unedler Metalle. 
Blech: 
vergoldkfttt:t::: . . . . .. 
versilbert............................................. 
Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen 
unedler Metalle gesponnen: 
«verqoldet............................................. 
versilbrt 
Unechtes Gold= und Silbergespinnst, auch aus vergoldeten oder versilberten 
thierischen Häutchen, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, 
Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen 
von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold= oder Silbergespinnst 
ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern resteht 
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide. 
aus anderen Spinnstossen . . . . ... 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
60 
60 
30 
100 
60 
150 
100 
800 
250
	        
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