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Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
884 Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen
sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen. 17
885 Waaren ganz oder theilweise aus versilberten unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen
sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen. 120
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte)
Waaren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
886 Ulnechtes Blattgold und unechtes Blattsilber (unechter Gold= und Silber-
schaummm..... . . . . .. 120
887 JSchmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände ganz oder theilweise aus
unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, fein gearbeitet
und entweder vernirt oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster,
Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edel-
steinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten
Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte
Cloisonneewaaren)) Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen
unedler Metalle, vernickelt oder vernirt; Waaren aus unedlen Metallen
oder aus Legirungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit
Gespinnstfäden, daß sie ohne Weiteres als Schmuck getragen werden
können................................................ 17
Anmerkung. Bei Zellenschmelzarbeiten bleiben Stege aus edlen Metallen
ohne Einfluß auf die Verzollung.
888 Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle
(ausgenommen Aluminiumgespinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze,
Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren
(auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Ge-
spinnsten ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern
besteht:
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide 150
aus anderen Spinnstofen . . . .. 150
889 JBlankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähnliche Waaren aus unedlen
Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, ganz oder theilweise
mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren übersponnen oder überzogen 120
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Reichs Gesetzbl. 1902. 91