Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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913 
914 
915 
  
Telegraphenwerke, elektrische; Fernsprecher; elektrische Vorrichtungen für 
Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder 
zahnärztliche Zwecke; elektrische Meß-, Zähl- und Registrirvorrichtungen; 
Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; galvanische Elemente (auch 
Trockenelemente) und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; 
Bestandtheile von solchen Gegenständn 
Anmerkung zu B. Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse 
bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß. 
C. Fahrzeuge. 
(913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt: 
in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampflokomotiven) 
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: 
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Personenwagen ohne Leder= oder Polsterarbeit) Dienstwagen . 
Personenwagen mit Leder= oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen 
für Personenbeförderung; Wagen aller Art für einschienige Bahnen 
Anmerkung zu Nr. 913 und 914. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen 
mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne 
Nadsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr- 
zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht 
erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt. 
Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen 
Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen 
und Motorfahrräder): 
von 50 Kilogramm oder darunter 
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2)5 Doppel- 
bei einem Rein- zennen . .. 
gewichte von mehr als 25 Doppelzentner bis 5 Doppel- 
des Stückes zennernn . ... .. . ... 
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppel— 
zentner............................... 
von mehr als 10 Doppelzennen 
  
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
60 
150 
120 
90 
60 
40 
20
	        
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