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Telegraphenwerke, elektrische; Fernsprecher; elektrische Vorrichtungen für
Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder
zahnärztliche Zwecke; elektrische Meß-, Zähl- und Registrirvorrichtungen;
Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; galvanische Elemente (auch
Trockenelemente) und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrichtungen;
Bestandtheile von solchen Gegenständn
Anmerkung zu B. Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse
bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß.
C. Fahrzeuge.
(913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt:
in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampflokomotiven)
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Personenwagen ohne Leder= oder Polsterarbeit) Dienstwagen .
Personenwagen mit Leder= oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen
für Personenbeförderung; Wagen aller Art für einschienige Bahnen
Anmerkung zu Nr. 913 und 914. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen
mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne
Nadsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr-
zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht
erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt.
Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen
Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen
und Motorfahrräder):
von 50 Kilogramm oder darunter
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2)5 Doppel-
bei einem Rein- zennen . ..
gewichte von mehr als 25 Doppelzentner bis 5 Doppel-
des Stückes zennernn . ... .. . ...
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppel—
zentner...............................
von mehr als 10 Doppelzennen
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
60
150
120
90
60
40
20