Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

§.  26.
Fahrgeschwindigkeit.
(2)  a)  2.  mit  durchgehender  Bremse:
im  Allgemeinn  .  .  .  .  .  .  ...  80  Kilometer,
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit
Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  ..........................................    100  ,  
(4)  a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:

5,0  ‰         (1:200)  100  Kilometer  in  der  Stunde,
7,5   ‰        (1:133)  90     Kilometer   in  der   Stunde,         

b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen
mit  einem  Halbmesser  von:

900  Meter  100  Kilometer  in  der  Stunde,
800   Meter   90    Kilometer  in  der  Stunde,

§.  46.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1)  In  der  Ruhestellung  müssen  die  Einfahr-,  Ausfahr-  und
Blocksignale  „Halt“  zeigen  und  dürfen  in  dieser  Stellung  von  den
Zügen,  für  die  sie  gelten,  ohne  besonderen  Auftrag  nicht  überfahren
werden.  Sie  sind  nur  für  die  Ein-,  Aus-  oder  Durchfahrt  zu  öffnen.

Die  Aenderungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Januar  1902.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.