(Nr. 2841.) Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu
Fleisch und dessen Zubereitungen. Vom 18. Februar 1902.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 21 des Gesetzes, betreffend die Schlacht-
vieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der
Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
Die Vorschriften des §. 21 Abs. 1 des Gesetzes finden auf die folgenden
Stoffe sowie auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen Anwendung:
Borsäure und deren Salze,
Formaldehyd,
Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
Fluorwasserstoff und dessen Salze,
Salicylsäure und deren Verbindungen,
Chlorsaure Salze.
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung
zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese
Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
Berlin, den 18. Februar 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.