Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 3. 
In die Vulkanisirungsräume dürfen nur die dem Tagesbedarfe dienenden 
Mengen von Schwefelkohlenstoff gebracht werden. Die weiteren Vorräthe sind 
in besonderen, von den Arbeitsräumen getrennten Lagerräumen aufzubewahren. 
Die zur Aufnahme der Vulkanisirungsflüssigkeit bestimmten Gefäße müssen 
von dauerhafter Beschaffenheit sein; die gefüllten Gefäße sind, solange sie außer 
Benutzung sind, gut bedeckt zu halten. 
§. 4. 
Die Vulkanisirungs- und Trockenräume dürfen nur durch Dampf- oder 
Warmwasserheizung erwärmt werden. 
Eine künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur mittelst elektrischer, 
durch starke Schutzglocken verwahrter Glühlampen erfolgen. 
Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere 
Verwaltungsbehörde gestattet werden. 
§. 5. 
Die zum Vulkanisiren langer Stoffbahnen dienenden Maschinen  (Walzen- 
systeme) müssen, um den Austritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeits- 
räume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z. B. einem Glas- 
gehäuse) überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanisch betriebenen 
Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten des ummantelten Raumes darf 
Arbeitern nur bei Betriebsstörungen gestattet werden. 
In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus technischen 
Gründen nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Be- 
dingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der Aufstellung der 
Maschine in einer offenen Halle, der Beschäftigung derselben Arbeiter an der 
Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Ausnahmen von den Vorschriften 
des Abs. 1 gestatten. 
§. 6. 
Das Vulkanisiren aller anderen, nicht im §. 5 bezeichneten Gegenstände 
muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schutzkästen (Digestorien, Glas- 
gehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen braucht 
und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten. 
Aus den Schutzkästen muß die Luft kräftig abgesaugt werden. 
§. 7. 
Die Vorschrift des §. 6 findet auch auf das Vulkanisiren sowohl der 
Außen- wie der Innenwände von Gummischläuchen Anwendung. 
Beim BVulkanisiren der Innenwände darf es nicht geduldet werden, daß 
die Arbeiter die Vulkanisirungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen.
	        
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