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§. 3.
In die Vulkanisirungsräume dürfen nur die dem Tagesbedarfe dienenden
Mengen von Schwefelkohlenstoff gebracht werden. Die weiteren Vorräthe sind
in besonderen, von den Arbeitsräumen getrennten Lagerräumen aufzubewahren.
Die zur Aufnahme der Vulkanisirungsflüssigkeit bestimmten Gefäße müssen
von dauerhafter Beschaffenheit sein; die gefüllten Gefäße sind, solange sie außer
Benutzung sind, gut bedeckt zu halten.
§. 4.
Die Vulkanisirungs- und Trockenräume dürfen nur durch Dampf- oder
Warmwasserheizung erwärmt werden.
Eine künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur mittelst elektrischer,
durch starke Schutzglocken verwahrter Glühlampen erfolgen.
Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere
Verwaltungsbehörde gestattet werden.
§. 5.
Die zum Vulkanisiren langer Stoffbahnen dienenden Maschinen (Walzen-
systeme) müssen, um den Austritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeits-
räume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z. B. einem Glas-
gehäuse) überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanisch betriebenen
Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten des ummantelten Raumes darf
Arbeitern nur bei Betriebsstörungen gestattet werden.
In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus technischen
Gründen nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Be-
dingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der Aufstellung der
Maschine in einer offenen Halle, der Beschäftigung derselben Arbeiter an der
Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Ausnahmen von den Vorschriften
des Abs. 1 gestatten.
§. 6.
Das Vulkanisiren aller anderen, nicht im §. 5 bezeichneten Gegenstände
muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schutzkästen (Digestorien, Glas-
gehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen braucht
und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten.
Aus den Schutzkästen muß die Luft kräftig abgesaugt werden.
§. 7.
Die Vorschrift des §. 6 findet auch auf das Vulkanisiren sowohl der
Außen- wie der Innenwände von Gummischläuchen Anwendung.
Beim BVulkanisiren der Innenwände darf es nicht geduldet werden, daß
die Arbeiter die Vulkanisirungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen.