Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

§.  8.

Nach  ihrer  Benetzung  mit  der  Vulkanisirungsflüssigkeit  dürfen  die  Waaren
nicht  offen  in  dem  Vulkanisirungsraume  liegen  bleiben,  sondern  müssen  entweder
unter  einem  ventilirten  Schutzkasten  (§.  6)  gehalten  oder  sofort  in  besondere
Trockenräume  verbracht  werden.

Die  Trockenschränke  oder  sonstigen  Trockenräume,  in  denen  die  Waaren
alsbald  nach  dem  Vulkanisiren  künstlicher  Wärme  ausgesetzt  werden,  müssen  so
eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Einsetzen  und  Herausnehmen  der  vulkanisirten
Gegenstände  nicht  betreten  zu  werden  brauchen.  Das  Betreten  der  Trockenräume,
während  sie  im  Betriebe  sind,  darf  den  Arbeitern  nicht  gestattet  werden.  Die
höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Ausnahmen  hiervon  hinsichtlich  des  Trocknens
von  langen  Stoffbahnen  zulassen,  wenn  ausreichende  Schutzvorkehrungen  getroffen
  sind.

§.  9.

Erfolgt  das  Vulkanisiren  durch  Chlorschwefeldämpfe,  so  müssen  die  zu
ihrer  Entwickelung  dienenden  Behälter  oder  Kammern  so  eingerichtet  sein,  daß
ein  Austritt  der  Dämpfe  verhindert  ist.

Das  Betreten  der  Vulkanisirungskammern  darf  erst  nach  ihrer  völligen
Auslüftung  gestattet  werden;  sie  dürfen  zu  anderen  Arbeiten  als  den  zu  dem
vorbezeichneten  Vulkanisirungsprozeß  erforderlichen  nicht  benutzt  werden.

§.  10.

Die  Beschäftigung  mit  dem  Vulkanisiren  unter  Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff
  oder  mit  sonstigen  Arbeiten,  bei  denen  die  Arbeiter  der  Einwirkung
von  Schwefelkohlenstoff  ausgesetzt  sind,  darf  ununterbrochen  nicht  länger  als  zwei
Stunden  und  täglich  im  Ganzen  nicht  länger  als  vier  Stunden  dauern;  nachdem
sie  zwei  Stunden  gedauert  hat,  muß  vor  ihrer  Wiederaufnahme  den  Arbeitern
eine  Arbeitspause  von  mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden.

Personen  unter  achtzehn  Jahren  dürfen  mit  solchen  Arbeiten  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden.

§.  11.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  Arbeitern,  welche  mit  den  im  §.  10  bezeichneten
Arbeiten  beschäftigt  werden,  Arbeitsanzüge  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender
  Beschaffenheit  zur  Verfügung  zu  stellen.

Er  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaufsichtigung  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Arbeitskleider  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche
befinden,  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen  aufbewahrt  werden.

§.  12.

Von  den  Arbeitsräumen  getrennt  müssen  für  die  im  §.  11  bezeichneten
Arbeiter  nach  Geschlechtern  gesonderte  Wasch-  und  Ankleideräume  vorhanden  sein.
Diese  Räume  mussen  sauber  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit  geheizt
werden.