Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 12

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur  Vulkanisirung
  von  Gummiwaaren.  S.  59.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Fett-  und  Wassergehalt
der  Butter.  S.  64.

 

 

 

 

(Nr.  2844.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen
  zur  Vulkanisirung  von  Gummiwaaren.  Vom  1.  März  1902.

Aiuf  Grund  des  §.  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Gummiwaaren
unter  Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff  oder  durch  Chlorschwefeldämpfe  vulkanisirt
  werden,  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.

Der  Fußboden  derjenigen  Arbeitsräume,  in  denen  Gummiwaaren  unter
Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff  vulkanisirt  werden,  darf  nicht  tiefer  liegen
als  der  sie  umgebende  Erdboden.  Diese  Arbeitsräume  müssen  mit  Fenstern  versehen
  sein,  welche  ins  Freie  führen,  in  ihrer  unteren  Hälfte  geöffnet  werden
können  und  eine  ausreichende  Lufterneuerung  ermöglichen.

Die  Räume  müssen  durch  mechanisch  betriebene  Ventilationseinrichtungen
wirksam  entlüftet  werden.  Mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
kann  von  einem  mechanischen  Betriebe  der  Ventilationseinrichtungen  Abstand  genommen
  werden,  sofern  auf  andere  Weise  für  kräftige  Lufterneuerung  gesorgt  ist.
Von  besonderen  Ventilationseinrichtungen  für  die  Vulkanisirungsräume  kann  mit
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  überhaupt  Abstand  genommen
werden,  sofern  durch  eine  kräftige  Absaugung  der  Schwefelkohlenstoffdämpfe  unmittelbar
  an  ihrer  Entstehungsstelle  eine  genügende  Reinhaltung  der  Luft  gewährleistet

  ist.
§.  2.

Die  Vulkanisirungsräume  (§.  1)  dürfen  weder  als  Wohn-,  Schlaf-,  Kochnoch
  als  Lager-  oder  Trockenräume  benutzt  werden,  auch  dürfen  andere  Akbeiten
als  das  Vulkanisiren  darin  nicht  vorgenommen  werden.  Anderen  als  den  beim
Vulkanisiren  beschäftigten  Arbeitern  darf  der  Aufenthalt  in  den  Vulkanisirungsräumen
  nicht  gestattet  werden.

Die  ZJahl  der  darin  beschäftigten  Personen  muß  so  bemessen  sein,  daß  auf
jede  mindestens  zwanzig  Kubikmeter  Luftraum  entfallen.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1902.