Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 12
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung
von Gummiwaaren. S. 59. — Bekanntmachung, betreffend den Fett- und Wassergehalt
der Butter. S. 64.
(Nr. 2844.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen
zur Vulkanisirung von Gummiwaaren. Vom 1. März 1902.
Aiuf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Gummiwaaren
unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulkanisirt
werden, folgende Vorschriften erlassen:
§. 1.
Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummiwaaren unter
Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisirt werden, darf nicht tiefer liegen
als der sie umgebende Erdboden. Diese Arbeitsräume müssen mit Fenstern versehen
sein, welche ins Freie führen, in ihrer unteren Hälfte geöffnet werden
können und eine ausreichende Lufterneuerung ermöglichen.
Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Ventilationseinrichtungen
wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
kann von einem mechanischen Betriebe der Ventilationseinrichtungen Abstand genommen
werden, sofern auf andere Weise für kräftige Lufterneuerung gesorgt ist.
Von besonderen Ventilationseinrichtungen für die Vulkanisirungsräume kann mit
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde überhaupt Abstand genommen
werden, sofern durch eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoffdämpfe unmittelbar
an ihrer Entstehungsstelle eine genügende Reinhaltung der Luft gewährleistet
ist.
§. 2.
Die Vulkanisirungsräume (§. 1) dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Kochnoch
als Lager- oder Trockenräume benutzt werden, auch dürfen andere Akbeiten
als das Vulkanisiren darin nicht vorgenommen werden. Anderen als den beim
Vulkanisiren beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in den Vulkanisirungsräumen
nicht gestattet werden.
Die ZJahl der darin beschäftigten Personen muß so bemessen sein, daß auf
jede mindestens zwanzig Kubikmeter Luftraum entfallen.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 17
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1902.