Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§.  3.

In  die  Vulkanisirungsräume  dürfen  nur  die  dem  Tagesbedarfe  dienenden
Mengen  von  Schwefelkohlenstoff  gebracht  werden.  Die  weiteren  Vorräthe  sind
in  besonderen,  von  den  Arbeitsräumen  getrennten  Lagerräumen  aufzubewahren.

Die  zur  Aufnahme  der  Vulkanisirungsflüssigkeit  bestimmten  Gefäße  müssen
von  dauerhafter  Beschaffenheit  sein;  die  gefüllten  Gefäße  sind,  solange  sie  außer
Benutzung  sind,  gut  bedeckt  zu  halten.

§.  4.
Die  Vulkanisirungs-  und  Trockenräume  dürfen  nur  durch  Dampf-  oder
Warmwasserheizung  erwärmt  werden.
Eine  künstliche  Beleuchtung  dieser  Räume  darf  nur  mittelst  elektrischer,
durch  starke  Schutzglocken  verwahrter  Glühlampen  erfolgen.
Von  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  können  Ausnahmen  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  gestattet  werden.

§.  5.

Die  zum  Vulkanisiren  langer  Stoffbahnen  dienenden  Maschinen    (Walzensysteme)
  müssen,  um  den  Austritt  von  Schwefelkohlenstoffdämpfen  in  die  Arbeitsräume
  thunlichst  zu  verhindern,  mit  einer  Ummantelung  (z.  B.  einem  Glasgehäuse)
  überdeckt  werden,  aus  welcher  die  Luft  durch  einen  mechanisch  betriebenen
Ventilator  kräftig  abzusaugen  ist.  Das  Betreten  des  ummantelten  Raumes  darf
Arbeitern  nur  bei  Betriebsstörungen  gestattet  werden.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Ummantelung  der  Maschine  aus  technischen
Gründen  nicht  angängig  ist,  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  unter  der  Bedingung
  anderer  geeigneter  Schutzvorkehrungen,  insbesondere  der  Aufstellung  der
Maschine  in  einer  offenen  Halle,  der  Beschäftigung  derselben  Arbeiter  an  der
Maschine  nur  an  zwei  Tagen  in  der  Woche,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
des  Abs.  1  gestatten.

§.  6.

Das  Vulkanisiren  aller  anderen,  nicht  im  §.  5  bezeichneten  Gegenstände
muß,  sofern  es  nicht  im  Freien  erfolgt,  unter  Schutzkästen  (Digestorien,  Glasgehäusen)
  geschehen,  in  welche  der  Arbeiter  nur  seine  Hände  einzuführen  braucht
und  welche  die  Dämpfe  von  dem  Gesichte  des  Arbeiters  fernhalten.

Aus  den  Schutzkästen  muß  die  Luft  kräftig  abgesaugt  werden.

§.  7.
Die  Vorschrift  des  §.  6  findet  auch  auf  das  Vulkanisiren  sowohl  der
Außen-  wie  der  Innenwände  von  Gummischläuchen  Anwendung.
Beim  BVulkanisiren  der  Innenwände  darf  es  nicht  geduldet  werden,  daß
die  Arbeiter  die  Vulkanisirungsflüssigkeit  mit  dem  Munde  ansaugen.