Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr. 2847.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseent- 
zuckerungsanstalten. Vom 5. März 1902. 
Auf Grund des §. 139a Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung hat der Bundes— 
rath die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Me- 
lasseentzuckerungsanstalten, 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten unterliegt 
folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rüben- 
schwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle sowie zum Trans- 
porte der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen 
nicht verwendet werden. 
2. Im Füllhaus, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen, 
den Trockenkammern, den Maischräumen, den Räumen zum Oecken 
des Brotzuckers, den Rutschräumen, den Trockenanlagen der Strontian- 
ziegeleien sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhn- 
lich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und 
der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, ist neben der nach §. 138 Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine zweite 
Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Be- 
siimmungen wiedergiebt. 
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1902 in 
Kraft und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. 
Berlin, den 5. März 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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