Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Besondere Bestimmungen für Sandsteinarbeiter. 
§. 6. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die Arbeiter bei dem Bossiren 
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein mindestens zwei Meter von einander 
entfernt sein. 
§. 7. 
Zur thunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung müssen in Stein- 
hauereien bei der Sandsteinbearbeitung, sofern dies nicht aus technischen Rücksichten 
unzulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener Witterung auch die 
Arbeitsplätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht gehalten 
werden. 
Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von Abfall und Schutt, 
ihre Fußböden ebenso unter ausreichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen. 
Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 
§. 8. 
Den im §.3 bezeichneten Behörden bleibt es überlassen, gleiche Bestimmungen 
wie die hinsichtlich der Sandsteinarbeiter vorgesehenen auch für Arbeiter zu treffen, 
welche bei der Gewinnung von Dolerit oder ähnlichen Gesteinsarten, die scharf- 
kantigen Staub entwickeln, beschäftigt werden. 
Beschäftigung erwachsener Arbeiter. 
§ 9. 
In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei der Steingewinnung (dem 
Brechen, dem Unterschrämen, dem Hohlmachen, dem Herstellen und Besetzen 
von Bohrlöchern, dem Sprengen und dergleichen, verwendet werden, nicht länger 
als zehn Stunden täglich beschaftigt werden. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbeiter, die bei dem Bossiren 
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein verwendet werden, nicht länger als 
neun Stunden täglich beschäftigt werden. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können von der unteren 
Verwaltungsbehörde zugelassen werden für Arbeiten, welche in Nothfällen oder 
im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Die Er- 
laubniß darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf die 
Dauer von vierzehn Tagen ertheilt werden. 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 
§. 10. 
In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht bei 
der Steingewinnung (I. 9 Abs. 1) oder der Rohaufarbeitung von Steinen be- 
schäftigt werden. 
In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Be- 
arbeitung von Sandstein, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten be- 
schäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind.
	        
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