Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Steinen beschäfti 
werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen 
dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport oder Verladen von 
Steinen mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. 
Schlußbestimmungen. 
§. 11. 
Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch 
solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Be 
arbeitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt. 
Die Bestimmungen der §§. 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine An- 
wendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte, 
zum Beispiel auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden. 
§. 12. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallende 
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungm 
der §§. 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergiebt. 
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandstein gewonnen 
oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der 
§§. 6, 7 wiedergeben. 
§. 13. 
Die die Beschäftigung von Arbeiterinnen regelnden Bestimmungen des §. 10 
treten mit dem 1. Oktober 1903, die übrigen Bestimmungen dieser Bekannt- 
machung mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft. 
Die weitere Benutzung solcher bereits bestehenden Unterkunftsräume und 
Bedürfnißanstalten, welche den allgemeinen Bestimmungen dieser Bekanntmachung 
nicht genügen, kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bis 
zum 1. Oktober 1903 gestattet werden. 
Auf jugendliche Arbeiter, die bei Verkündung dieser Bekanntmachung in 
Steinbrüchen und Steinhauereien bereits beschäftigt sind, finden die Bestimmungen 
des §. 10 keine Anwendung. 
Berlin, den 20. März 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
——— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
	        
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