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Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Steinen beschäfti
werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen
dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport oder Verladen von
Steinen mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
Schlußbestimmungen.
§. 11.
Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch
solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Be
arbeitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt.
Die Bestimmungen der §§. 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine An-
wendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte,
zum Beispiel auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden.
§. 12.
In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallende
Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungm
der §§. 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergiebt.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandstein gewonnen
oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der
§§. 6, 7 wiedergeben.
§. 13.
Die die Beschäftigung von Arbeiterinnen regelnden Bestimmungen des §. 10
treten mit dem 1. Oktober 1903, die übrigen Bestimmungen dieser Bekannt-
machung mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft.
Die weitere Benutzung solcher bereits bestehenden Unterkunftsräume und
Bedürfnißanstalten, welche den allgemeinen Bestimmungen dieser Bekanntmachung
nicht genügen, kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bis
zum 1. Oktober 1903 gestattet werden.
Auf jugendliche Arbeiter, die bei Verkündung dieser Bekanntmachung in
Steinbrüchen und Steinhauereien bereits beschäftigt sind, finden die Bestimmungen
des §. 10 keine Anwendung.
Berlin, den 20. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.