Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S.  198.

146  Anlage  3.  Die  Landstände.  A.  Ihre  Bildung.

 

Erklärungen  über  Verbindung  von  Wahlvorschlägen  sind  ungültig,
  wenn  sie  den  Vorschriften  des  Art.  28  Abs.  7  nicht  entsprechen.


Nach  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  sind  die  gültigen
Wahlvorschläge  von  der  Oberamtswahlkommission  unverzüglich  und
spätestens  drei  volle  Tage  vor  dem  Wahltag  gleichzeitig  und  mit
der  ihnen  erteilten  Bezeichnung  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Hiebei
ist  auf  die  Zusammengehörigkeit  der  verbundenen  Vorschläge  besonders
  aufmerksam  zu  machen.

Art.  31.

Die  Wähler  können  nach  Belieben  die  Namen  der  von  ihnen
zu  wählenden  Personen  den  verschiedenen  öffentlich  bekanntgemachten
Wahlvorschlägen  entnehmen.  Auf  jedem  Stimmzettel  dürfen  sechs
Bewerber  benannt  sein.  Der  Wähler  darf  jevoch  innerhalb  der
zulässigen  Gesamtstimmenzahl  den  von  ihm  Gewählten  durch  Wiederholung
  der  Namen  oder  Beifügung  von  Zahlzeichen  bis  zu  drei
Stimmen  geben.

Ungültig  und  bei  Feststellung  des  Wahlresultates  nicht  in  Anrechnung
  zu  bringen  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  sich  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten
Umschlag  oder  welche  sich  in  einem  verschlossenen  Umschlag
befinden;

2)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche
mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind;

3)  Stimmzettel,  welche  keinen  Namen  oder  insoweit  sie  keine
lesbaren  Namen  enthalten;

4)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht
unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,  jedoch  nur  in  Absicht  auf
die  nicht  bestimmt  bezeichnete  Person;

5)  Stimmzettel,  welche  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt
gegenüber  dem  Gewählten  enthalten,  jedoch  nur  in  Absicht
auf  die  hievon  betroffene  Person.

Namen,  welche  in  keinem  der  öffentlich  bekanntgemachten  Wahlvorschläge

  enthalten  sind,  werden  als  ungültig  gestrichen.

Wenn  (nach  den  gemäß  Abs.  2  Ziff.  3  bis  5  und  Abs.  3,
vorgenommenen  Streichungen)  in  einem  Stimmzettel  mehr  als  sechs
Bewerber  benannt  sind  oder  bei  Stimmenhäufung  die  zulässige
Gesamtzahl  von  sechs  Stimmen  überschritten  ist  oder  mehr  als:
drei  Stimmen  einem  Bewerber  zugewendet  sind,  wird  die  Zahl
der  Bewerber  und  die  Stimmenhäufung  nach  der  Reihenfolge
auf  dem  Stimmzettel  durch  Streichung  der  überschissigen  Namen