Stempeltarif.
Gegenstand der Besteuerung.
1083
Steuersatz
gen l
undertMr.
vi.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
träge nicht erhoben oder, wenn sie
bezahlt sind, erstattet.
Beurkundungen von Uebertragungen
der Rechte der Erwerber aus
Veräußerungsgeschäften über unbewegliche
Sachen und diesen gleichgestellte
Rechte oder über bewegliche
Sachen, sowie Beurkundungen nachträglicher
Erklärungen der aus einem
Veräußerungsgeschäft der vorbezeichneten
Art berechtigten Erwerber, die
Rechte für einen Dritten erworben
beziehungsweise die Pflichten für einen
Dritten übernommen zu haben, werden
in Betreff der Stempelpflichtigkeit wie
Beurkundungen der Veräußerungen
der Sachen und Rechte behandelt.
Wenn jedoch der erste Erwerber
das Veräußerungsgeschäft erweislich
auf Grund eines Vollmachtsauftrages
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen
hat, so bedürfen Beurkundungen von
Uebertragungen der Rechte dieses
ersten Erwerbers an den Dritten nur
eines Stempels von . . ..
In den Fällen des vorhergehenden
Absatzes ist die Erstattung des
bereits verwendeten Werthstempels
anzuordnen. Auch muß die Abstandnahme
von der Einziehung des Werthstempels
angeordnet werden, falls dies
innerhalb zweier Wochen nach erfolgter
Beurkundung der Uebertragung be—
antragt wird.
Außerdem kann der Finanzminister
bei sonstigen Beurkundungen der erwähnten
Art in denjenigen Fällen die
gleichen Anordnungen treffen, in denen