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§ 10.
Anzeige.
Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne
der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In
der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebs
anzugeben.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß
gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.
§ 11.
Arbeitskarte.
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber
nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen
Dienstleistungen.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind
zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten= und stempelfrei aus-
gestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann
die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen,
Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand und letzten
Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem
gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an
die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde.
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. September
1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für
Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung.
III. Beschäftigung eigener Kinder.
§ 12.
Verbotene Beschäftigungsarten.
In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des § 4 fremde Kinder
nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werlstätten, in welchen durch elementare
Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke
nicht bloß vorübergebend zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung
eigener Kinder untersagt.