Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Die sämmtlichen Beamten der unter der Leitung der Generaldirektien 
stehenden Eisenbahnen sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung rück— 
sichtlich der Disziplin ausschließlich den vorgesetzten Eisenbahndisziplinarbehörden 
und den betreffenden Disziplinarvorschriften, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Landes unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, be— 
ziehungsweise Handlungen vornehmen. 
Wird die Verhaftung eines im Gebiete des Großherzogthums Luxemburg 
bei den im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnstrecken angestellten Bediensteten wegen 
Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von luxemburgischen Behörden ver- 
fügt, so werden die letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht 
nehmen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvor- 
gesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntniß 
setzen, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst ein- 
gewiesen werden kann. 
Artikel 6. 
Die Dienstkleidung der im Großherzogthume Luxemburg stationirten 
Beamten wird mit Ausnahme der Vorstöße und der Nationalkokarde die der 
Beamten der Kaiserlichen Generaldirektion sein. « 
Artikel 7. 
Die Vorschriften und Tarife für den Personen-, Gepäck-, Güter= und 
Viehverkehr auf den Eisenbahnen im Großherzogthume Luxemburg werden fort- 
dauernd in Uebereinstimmung gehalten werden mit den jeweilig auf den Eisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen in Geltung stehenden Vorschriften (Verkehrsordnung) 
und Tarifen. 
Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen wird die für den durch- 
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen 
Personen-= und Schnellzüge sowie die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen 
Güterzüge einführen, auch direkte Abfertigungen im Personen= und Güterverkehr 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die 
andere gegen die übliche Vergütung einrichten und es unausgesetzt ihre Sorge 
sein lassen, den Verkehr auf den Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen zu heben und 
u beleben. 
Für die Zulassung und den Betrieb von Anschlußgeleisen sollen die Normen 
maßgebend sein, die in Artikel 25 Abs. 5 u. s. w. des für die Prinz-Heinrich 
Eisenbahnen geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom 35 
vorgesehen sind. 
Artikel 8. 
Die Kessel und maschinellen Anlagen der Eisenbahnwerkstätten sowie die 
Eisenbahnbetriebsmittel werden, wenn sie von deutschen Behörden geprüft find, 
in Luxemburg zugelassen, ohne daß eine weitere Revision durch luxemburgische 
Behörden zu erfolgen hat.
	        
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