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(Nr. 2955.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des ge-
werblichen Eigentums. Vom 27. April 1903.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien hat die Ratifikations—
urkunde zu der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die
Abänderung der am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums und des dazu gehörigen Schlußprotokolls (Reichs-Gesetzbl.
von 1903 S. 148 ff., 167 ff.), am 8. d. M. in Brüssel im Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten niedergelegt.
Berlin, den 27. April 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Richthofen.
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(Nr. 2956.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.
Vom 28. April 1903.
Auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzl.
S. 145) hat der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags beschlossen, was folgt:
I. Die §§ 9, 11 bis 13, 15 bis 21, 27 und 34 des Wahlreglements
vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) erhalten die nachstehende Fassung:
§ 9.
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr
Nachmittags geschlossen (§ 17).
11.
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen)
daß er von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-
vorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kenn-
zeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes)) sie sollen 9 zu 12 cm groß und
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit
amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf,
abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem
Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. "
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder
durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten