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§ 16.
Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen
Namen in der Wählerliste. —
§ 17.
Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für
geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr an—
genommen werden.
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge-
zählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste
festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver-
schiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protofkoll
anzugeben.
§ 18.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der
Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt
diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll
auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die
Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste,
welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse der Wahlhandlung von
dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
§ 19.
Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über-
geben worden sind;
2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen ist;
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende
als eine Stimme; in einem Unmschlag enthaltene, auf verschiedene Personen
lautende Stimmzettel sind ungüitig.
§ 20.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des
Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fort-