Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer 
jeden Umschlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahl- 
vorsteher übergab, der ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen 
Beisitzer weiterreichte, der die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende der 
Wahlhandlung aufbewahrte. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene 
Stimme und zählte die Stimmen laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer 
  
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eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung 
von dem Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
übergeben worden waren (" 19 Ziffer 1), 
die Stimmzettel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag übergeben worden waren (§ 19 Ziffer 1), 
die Stimmzettel Nr. 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 19 Sitffer 2) 
die Stimmzettel Nr. 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren ( § 19 
Ziffer 3), 
die Stimmzettel Nr. 
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten 
(§ 19 Ziffer 4), 
die Stimmzettel Nr. 
6. weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht unzweifel- 
haft zu erkennen war (§ 19 Ziffer 5), 
die Stimmzettel 90r. 
7. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten (§ 19 
Ziffer 6), 
die Stimmzettel Nr. . 
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
dem Gewählten enthielten § 19 Ziffer 7), 
die Stimmzettel Nr. J 
 
 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß §19 Abs. 2 - Umschläge 
gelassen werden, in denen mehrere auf verchiedene Personen lautende Stimm- 
zettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr. ). 
  
*) Das unzutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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