Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

  
 
 
 
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b. Wagenwärter: 
1. Rechnen in den vier Grundarten, 
2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von 
Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und 
Türverschlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf 
der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- 
und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer Einrichtung und Behandlungs- 
weise, und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 
3. Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden 
kleinen Schäden zu beseitigen, 
4. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
5. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagen- 
wärter berühren, ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den 
Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie 
der Vorschriften für den Rangierdienst, 
6. Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den 
Dienstkreis der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, 
Bremser, Weichensteller und Bahmwärter, 
sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der 
Probezeit im Bremserdienste. 
IV. 
Rangiermeister 
außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
7. Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst, 
8. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
9. Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der 
Rangiermeister berührt. 
V. 
Schaffner 
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
6. Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und 
Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
7. Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schrift- 
liche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
8. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und 
der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner 
berühren,
	        
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