Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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9. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der 
 
 
Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädi- 
gungen von Personenwagen und über gefundene Sachen, des Fahrplans 
der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestim- 
mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen sowie Fertigkeit im Ge- 
brauche der Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, 
10. Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner. Kenntnis der Dienst- 
anweisungen für Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahr- 
dienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften 
den Dienstkreis der Schaffner berühren, 
11. viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst, einschließlich der Beschäftigung 
in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine 
sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige 
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
Für die aus dem Bremserdienste hervorgegangenen Anwärter bleibt 
die Festsetzung einer Probezeit im Schaffnerdienste der Landes-Aufsichts- 
behörde überlassen. 
VI. 
(Zu streichen.) 
VII. 
Zugführer 
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen: 
11. 
Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche, 
12. allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung, 
13. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
 
 
 
 
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
und der Militär= Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zug- 
führer berühren, 
14. Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über 
Personen-, Gepäck-, Vieh= und Güterbeförderung sowie der Vorschriften 
über die Güterverladung, 
15. Kenntnis der Bestimmungen über Beförderung der Dienstsendungen, 
16. Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren 
Zubehör, 
17. Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vor- 
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Ausland- 
verkehre, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, 
den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
	        
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