— 222 —
18. Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen
Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren,
19. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen
für den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Be-
stimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen,
20. Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
21. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienst-
anweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der
für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und
Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer berühren,
22. einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner.
Davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei
Personenzügen entfallen.
C. Schlußbestimmungen.
4. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft.
Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis
zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu
bewirken ist, können von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung
des Reichs-Eisenbahnamts angemessene Fristen bewilligt werden.
Berlin, den 15. Mai 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.