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Reichs-Gesetzblatt.
No. 27.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem Deutschen Reiche
und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung
des Zuckers. S. 225. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 225.
(Nr. 2968.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem
Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom
5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. Vom 23. Mai 1903.
Am 13. Mai 1903 ist auch für Schweden die Ratifikationsurkunde zu dem
zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Ver-
trage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers und zu dem zuge-
hörigen Schlußprotokolle (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 7) im Königlich Belgischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel niedergelegt worden.
Berlin, den 23. Mai 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Koerner.
(Nr. 2969.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 26. Mai 1903.
Auf Grund der §§ 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
von Bleifarben und anderen Bleiprodukten
folgende Vorschriften erlassen:
§1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in
denen Bleifarben oder andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Bleichromat,
Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoryd, Pattinsonsches Bleiweiß, Casseler
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1903.