Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 232 — 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiter, welche den auf Grund des § 20 Abs. 1 
von ihm erlassenen Vorschriften trotz wiederholter Warnung zuwiderhandeln, aus 
der Arbeit zu entlassen. 
§ 22. 
Neue Anlagen, welche der Herstellung der im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Stoffe dienen sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Er- 
richtung dem zuständigen Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) 
angezeigt ist. Dieser hat nach Empfang der Anzeige durch persönliche Revision 
festzustellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. 
§ 23. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten für diejenigen Anlagen, auf welche 
im gegenwärtigen Zeitpunkte die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die 
Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken Anwendung 
finden, am 1. Juli 1903, für die übrigen im § 1 Abs. 1 bezeichneten Anlagen 
am 1. Juli 1904 in Kraft. Für die erstgenannten Anlagen können, soweit zur 
Durchführung der Vorschriften der §§  2, 4, 5, 8, 17 die Vornahme baulicher 
Veränderungen oder die Beschaffung neuer Einrichtungen erforderlich ist, hierzu 
von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1904 
bewilligt werden. 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den 
Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken treten am 1. Juli 1903 außer Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.