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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiter, welche den auf Grund des § 20 Abs. 1
von ihm erlassenen Vorschriften trotz wiederholter Warnung zuwiderhandeln, aus
der Arbeit zu entlassen.
§ 22.
Neue Anlagen, welche der Herstellung der im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Stoffe dienen sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Er-
richtung dem zuständigen Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung)
angezeigt ist. Dieser hat nach Empfang der Anzeige durch persönliche Revision
festzustellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht.
§ 23.
Die vorstehenden Bestimmungen treten für diejenigen Anlagen, auf welche
im gegenwärtigen Zeitpunkte die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die
Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken Anwendung
finden, am 1. Juli 1903, für die übrigen im § 1 Abs. 1 bezeichneten Anlagen
am 1. Juli 1904 in Kraft. Für die erstgenannten Anlagen können, soweit zur
Durchführung der Vorschriften der §§ 2, 4, 5, 8, 17 die Vornahme baulicher
Veränderungen oder die Beschaffung neuer Einrichtungen erforderlich ist, hierzu
von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1904
bewilligt werden.
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den
Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken treten am 1. Juli 1903 außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.