Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

 
 
 
 
 
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Im 626 Abs. 1 werden die Worte: „dreizehn Wochen“ durch die 
Worte: „sechsundzwanzig Wochen“ ersetzt. 
Im § 26a Abs. 2 werden unter Ziffer 2 die Worte: „durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen"“ durch die Worte: oder 
durch Trunkfälligkeit"“ ersetzt. 
In Ziffer 2a daselbst werden die Worte: „zu zwanzig Mark“ ersetzt 
durch die Worte: „zum dreifachen Betrage des täglichen Kranken- 
geldes für jeden einzelnen Übertretungsfall“. 
Der Ziffer 2b daselbst wird folgender Schlußsatz hinzugefügt: 
„die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind 
der Aufsichtsbehörde (§ 44) mitzuteilen;“ 
ebendaselbst wird die Vorschrift unter Ziffer 3 wie folgt abgeändert: 
„3. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Kranken- 
unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 
zwölf Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die 
gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im 
Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur im 
gesetzlichen Mindestbetrage (§ 20) und nur für die Gesamtdauer 
von dreizehn Wochen zu gewähren ist;“. 
In Ziffer 6 daselbst wird das Wort: „vier“ ersetzt durch das Wort- 
„fünf“. 
Im ersten Absatze des § 31 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch 
die Worte: „drei Prozent“ und im zweiten Absatze desselben 
Paragraphen die Worte: „drei Prozent"“ durch die Worte: „vier 
Prozent“ ersetzt. 
Der § 35 erhält als dritten Absatz folgenden Zusatz: 
„Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassen- 
organe, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorscchriften 
verstoßen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung 
zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde.“ 
Der § 42 erhält als vierten, fünften und sechsten Absatz folgende 
Zusätze: 
„Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs= oder Kassen- 
führer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt oder ist gegen eine dieser Personen auf 
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt oder werden hin-
	        
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