Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Nr. 3 (Jura-Simplonbahn usw.) ist gestrichen. Infolgedessen sind die 
bisherigen Nummern 4 bis 15 in 3 bis 14 abgeändert worden. Die Nr. 11 
(bisher 15) hat folgende Fassung erhalten: 
14. Freiburg—Murten —Insbahn. 
Als Nr. 15 ist nachgetragen worden: 
15. Le Pont-Brassus. 
(Nr. 16 und 17 sind unverändert geblieben.) 
Berlin, den 7. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
  
(Nr. 2973.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem= 
burgs. Vom 8. Juni 1903. 
Die in der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903 
S. 45) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der 
mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt 
hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 8. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.