— 244 —
Nr. 3 (Jura-Simplonbahn usw.) ist gestrichen. Infolgedessen sind die
bisherigen Nummern 4 bis 15 in 3 bis 14 abgeändert worden. Die Nr. 11
(bisher 15) hat folgende Fassung erhalten:
14. Freiburg—Murten —Insbahn.
Als Nr. 15 ist nachgetragen worden:
15. Le Pont-Brassus.
(Nr. 16 und 17 sind unverändert geblieben.)
Berlin, den 7. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
(Nr. 2973.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem=
burgs. Vom 8. Juni 1903.
Die in der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903
S. 45) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der
mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt
hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 8. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.