II.
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(e) Das Auf- und Abladen der Versandstücke mit Laugen sowie
das Füllen und Leeren der Kesselwagen ist durch den Absender und
den Empfänger zu bewirken. Einem etwa an die Eisenbahn gerichteten
Antrag auf Überlassung von Arbeitern zu derartigen Verrichtungen
darf nicht stattgegeben werden.
(6) Versandstücke mit Laugen sind nur in offenen Wagen zu befördem.
Gemeinsame Vorschriften zu 1 und 2:
a) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen muß in deut-
licher, sich abhebender, dauerhafter Schrift die Bezeichnung „Gift“
und die Angabe des Inhalts („Cyankalium“) „Cyannatrium“"
„Cyankaliumlauge"“ usw.) angebracht sein « «"
b) Die einzelnen Versandstücke dürfen das Gewicht von 75 Kilogramm
nicht übersteigen.
c) Die Versandstücke dürfen nicht mit Säuren oder sauren Salzen
und nicht mit Nahrungs-, Genuß-, Arzneimitteln und dergleichen
zusammen verladen werden. Die Kesselwagen sind nicht in der
Nähe mit Säure beladener Wagen in die Züge einzustellen.
Die Vorschriften in Ziffer 1 bis 3 finden auch auf Gefäße und Kesselwagen,
in denen Cyankalium oder Cyannatrium befördert worden ist, sinngemäße
Anwendung. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.
In der Nr. XXXVe ist vor „Roburit IT/ einzufügen:
Roburit IA und Roburit IC (Gemenge von Ammoniaksalpeter
Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat und Kaliumpermanganat)
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kali
salpeter, Ammonsulfat, Mehl und Kaliumpermanganat),
Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter
und Trinitronaphthalin, wobei der Gehalt an Trinitronaphthaln
zwischen 6 und 16 Prozent wechseln kann, oder Gemenge von
Ammoniaksalpeter, Trinitronaphthalin, Ammonsulfat, Kalisapeter
Kaliumpermanganat und Mehl, wobei der Gehalt an Trinite=
naphthalin von 5 bis 18 Prozent und der Gehalt an Kalium-
permanganat bis zu 4 Prozent wechseln kann.
III. Die Nr. XLIXa erhält folgende Fassung:
Natrium superoxyd ist in starken, vollkommen wasserdichten Blech-
büchsen, die in eine mit verlötetem Blecheinsatz ausgestattete state
„Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 13. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.