Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Segellustfahrzeuge dürfen von Mitgliedern deutscher Seglervereine auch 
ohne Befähigungszeugnis geführt werden. 
Schiffe von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit Ausnahme 
der Seeleichter, sind neben dem Kapitäne mit einem Steuermanne zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten IV. Klasse, wenn sie 
aber zur Beförderung von Reisenden dienen, mit einem Maschinisten III. Klasse 
als leitendem Maschinisten zu besetzen. Dauert die Fahrt voraussichtlich mehr 
als 16 Stunden ohne Unterbrechung, so muß mindestens noch ein Maschinist 
IV. Klasse an Bord sein. 
§ 5. 
In kleiner Fahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2 der Kapitän 
1. auf Schiffen von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt ein 
Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt, 
2. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt ein 
Befähigungszeugnis als Schiffer auf großer Fahrt 
besitzen. 
Für Seeleichter jeder Größe genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Schiffe von 400 Kubikmneter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit Ausnahme 
der Seeleichter, sind neben dem Kapitäne mit einem Steuermanne zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten III. Klasse als leitendem 
Maschinisten und mindestens einem Maschinisten IV. Klasse, wenn sie aber zur 
Beförderung von Reisenden dienen, mit einem Maschinisten II. Klasse als leiten- 
dem Maschinisten und mindestens einem Maschinisten III. Klasse zu besetzen. 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine 
versehen sind, genügt ein Maschinist IV. Klasse. 
6. 
In mittlerer Fahrt muß der Kapitän ein Befähigungszeugnis als Schiffer 
auf großer Fahrt besitzen. 
Schiffe von 250 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt sind neben dem 
Kapitäne mit einem Steuermanne, Schiffe von 3000 Kubikmeter oder mehr 
Bruttoraumgehalt mit zwei Steuerleuten zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten II. Klasse als leitendem 
Maschinisten und mindestens einem Maschinisten III. Klasse zu besetzen. 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine 
versehen sind, genügt ein Maschinist III. Klasse. 
§ 7. 
In großer Fahrt muß der Kapitän ein Befähigungszeugnis als Schiffer 
auf großer Fahrt besitzen. 
Schiffe von 250 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt sind neben dem 
Kapitäne mit einem Steuermanne, Schiffe von 2000 Kubikmeter oder mehr 
Bruttoraumgehalt mit zwei Steuerleuten zu besetzen. 
52° 
Kleine Fahrt. 
Mittlere Fahrt. 
Große Fahrt.
	        
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