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Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten I. Klasse als leitendem
Maschinisten und mindestens zwei Maschinisten II. Klasse zu besetzen.
Dampfschiffe in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad
nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von Greenwich
sowie Dampfschiffe in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt sind mit
mindestens zwei Maschinisten II. Klasse zu besetzen.
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine
versehen sind, genügt ein Maschinist III. Klasse.
§ 8.
Auf solchen Schiffen in großer Fahrt, welche nicht zur Führung eines
(Kenntnis in Gesundheitspfege). Schiffsarztes verpflichtet sind, muß der Kapitän oder ein Steuermann ein Zeugnis
über erfolgreiche Ablegung einer amtlichen Prüfung in der Gesundheitspflege
besitzen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Befähigungszeugnisse
des Kapitäns und sämtlicher Steuerleute des Schiffes vor dem 1. Januar 1900
ausgestellt sind.
§ 9.
(Kapitän mit Befähigkeitszeugnis als Steuermann.) In allen Fällen, für welche ein Kapitän mit dem Befähigungszeugnis
als Schiffer auf kleiner Fahrt oder auf Küstenfahrt vorgeschrieben ist, ist auch
ein solcher mit dem Befähigungszeugnis als Steuermann zugelassen.
§ 10.
(Verantwortlichkeit des Kapitäns.) Unbeschadet der Verpflichtung des Reeders liegt dem Kapitän ob, sein
Schiff gemäß diesen Vorschriften mit Schiffsoffizieren zu besetzen, soweit es die
Umstände gestatten.
§ 11.
(Ausnahmen.) Der Reichskanzler ist befugt, im Einvernehmen mit der beteiligten Landes-
regierung Ausnahmen von diesen Vorschriften zu gestatten.
§ 12.
(Hochseefischereifahrzeuge.) Diese Vorschriften finden auf Hochseefischerei keine Anwendung.
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§ 13.
(Inkrafttreten.) Diese Vorschriften treten am 1. April 1904 in Kraft. Zu demselben Zeit-
punkte treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere werden
aufgehoben:
§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, § 15 der Bekanntmachung, betreffend
den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf
deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl
S. 395),
die Bekanntmachung, betreffend die Führung von Segellustfahr-
zeugen, vom 9. Juni 1891 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 144))