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Artikel 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Budgets
der Jahre 1908 und 1909 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen ordentlichen
Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen des Budgets der Jahre 1906 und 1907
nach Bedarf bestreiten zu lassen.
Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen-Budgets
der Jahre 1908 und 1909 aufrecht erhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates bis zur
Höhe der für ein Jahr der Finanzperiode 1906 und 1907 bewilligten Summen nach
Bedarf bestreiten zu lassen.
Artikel 2.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1908 und 1909 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf verausgabt werden:
I. auf Rechnung der UÜberschüsse früherer Finanzperioden:
1. zur Verstärkung des Zentralnebenfonds für Industrie die Hälfte
der Gesamtsumme zu 200 O00 M . 100 000 4
(außerordentliches Budget Ziff. If Nr. 1),
2. einmalige Entschädigung an die Stadtgemeinde Schweinfurt
für den Verzicht auf die fernere Erhebung des sogen. Floßzolls 200 000 4#
(außerordentliches Budget Ziff. Ig Nr. 3),
Summe 1 300 000 #
I. auf Rechnung des allgemeinen Staatsanlehens:
für den Neubau eines Zentraljustizgebäudes in Nürnberg
sowie für die Vornahme baulicher Anderungen beim Zellengefängnis
und die Errichtung eines Wohngebäudes für die
Beamten des Zellengefängnisses, I. Rate 1 800 000 A
(außerordentliches Budget Ziff. IIIch,
Summe I. 1 800 000
III. auf Rechnung des Staatseisenbahnanlehens:
für neue Bahnen
a) Hauptbahnen. 17844 000 “,
b) Nebenbahnen 1 465 600 ,
(I. Nachtrag zum außerordentlichen Budget),
Summe III 19 309 600 .