Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets
der  Jahre  1908  und  1909  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen  ordentlichen
  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  des  Budgets  der  Jahre  1906  und  1907
nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen-Budgets
der  Jahre  1908  und  1909  aufrecht  erhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  bis  zur
Höhe  der  für  ein  Jahr  der  Finanzperiode  1906  und  1907  bewilligten  Summen  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Artikel  2.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1908  und  1909  vorgesehenen  Summen

dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

I.  auf  Rechnung  der  UÜberschüsse  früherer  Finanzperioden:
1.  zur  Verstärkung  des  Zentralnebenfonds  für  Industrie  die  Hälfte
der  Gesamtsumme  zu  200  O00  M  .  100  000  4
(außerordentliches  Budget  Ziff.  If  Nr.  1),
2.  einmalige  Entschädigung  an  die  Stadtgemeinde  Schweinfurt
für  den  Verzicht  auf  die  fernere  Erhebung  des  sogen.  Floßzolls  200  000  4#
(außerordentliches  Budget  Ziff.  Ig  Nr.  3),

 

Summe  1  300  000  #

I.  auf  Rechnung  des  allgemeinen  Staatsanlehens:

für  den  Neubau  eines  Zentraljustizgebäudes  in  Nürnberg

sowie  für  die  Vornahme  baulicher  Anderungen  beim  Zellengefängnis

  und  die  Errichtung  eines  Wohngebäudes  für  die
Beamten  des  Zellengefängnisses,  I.  Rate  1  800  000  A
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIch,

 

Summe  I.  1  800  000

III.  auf  Rechnung  des  Staatseisenbahnanlehens:
für  neue  Bahnen
a)  Hauptbahnen.  17844  000  “,
b)  Nebenbahnen  1  465  600  ,
(I.  Nachtrag  zum  außerordentlichen  Budget),

 

Summe  III  19  309  600  .