Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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dürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, be- 
ziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur 
ungestörten Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der 
ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die hohen 
Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen 
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Be- 
triebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf 
den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, 
insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen 
ungehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel WV. 
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise 
anzuordnen, daß die Bahn an ihren Endpunkten in angemessene, den Übergang 
der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit daselbst an- 
schließenden Eisenbahnen gesetzt wird. 
Artikel VI. 
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, 
daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen 
Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich 
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung betrieben wird. 
Artikel VII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei- 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn- 
linie auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus- 
schließlich vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über 
die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden 
Hoheits= und Aufsichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen 
ihrer Regierungen zu den Eisenbabnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel IX. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Kaiserlich-Königlich 
österreichischen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und 
55“
	        
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