Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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8  10.

Die  im  8§  1  und  im  §  7  bestimmten  Anzeigefristen  beginnen  mit  dem  Abschlusse  des
Vertrags  auch  dann,  wenn  der  Vertrag  wegen  Fehlens  einer  Genehmigungserklärung  oder
aus  einem  sonstigen  Grunde  nicht  grundbuchamtlich  vollzogen  werden  kann.

111.

!  Das  Notariat,  welches  den  Vertrag  zwischen  dem  Güterhändler  und  dem  Eigentümer
der  Grundstücke  beurkundet  hat,  ist  ermächtigt,  auf  Antrag  des  Güterhändlers  für  diesen  die
im  8  1  bezeichnete  Anzeige  zu  erstatten.

II  Ist  der  Vertrag  ohne  Vorlage  eines  Bodenzinsbelastungszeugnisses  beurkundet  worden
(Art.  18  Abs.  M  des  Gefetzes  vom  2.  Februar  1898),  so  hat  der  Notar  dies  in  der  Anzeige
anzugeben  und  den  Güterhändler  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  die  Bodenzinsbelastung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  selbst  anzuzeigen  hat.  "

III  Zur  Anzeige  soll  das  Notariat  das  Formblatt  Beilage  I1  verwenden.  Der  Anzeige  sollen
so  viele  Abschriften  beigelegt  werden,  als  Vorkaufsberechtigte  (G.  G.  Art.  1)  vorhanden  sind.

IVDer  Notar  kann  von  dem  Güterhändler  für  die  Anzeige  Schreibgebühren  und  Ersatz
der  Postgebühren  verlangen.  Die  Schreibgebühren  bemessen  sich  nach  §  80  des  Reichsgerichtskostengesetzes.


V  Die  im  §7  und  im  §9  bezeichneten  Anzeigen  sollen  von  dem  Notariate  nicht  an  Stelle
des  Güterhändlers  erstattet  werden.  Gleiches  gilt  von  der  im  §  2  vorgeschriebenen  Anzeige,  doch
kann  das  Notariat  diese  Anzeige  mit  der  im  §  1  bezeichneten  für  den  Güterhändler  verbinden.

II.  Geschäftsbuch  des  Güterhändlers.
§  12.

1  Jeder  Güterhändler,  der  einen  Vertrag  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  in  Bayern
gelegener  ländlicher  Grundstücke  abschließt,  hat  ein  Geschäftsbuch  zu  führen.  Das  Geschäftsbuch
muß  dauerhaft  gebunden,  am  Rücken  mit  einem  starken  Faden  durchzogen  und  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  versehen  sein.

II  Das  Geschäftsbuch  darf  erst  in  Benützung  genommen  werden,  nachdem  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  auf  die  erste  Seite  einen  Vermerk  über  die  Anzahl  der  Seiten  gemacht
und  die  Enden  des  Fadens  durch  Siegel  verbunden  hat.

III  Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Betriebssitz  des
Güterhändlers  ist.  Hat  der  Güterhändler  keinen  Betriebssitz  in  Bayern,  so  ist  die  Behörde
zuständig,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen,  auf  die  sich  das  erste  von  dem  Güterhändler
  über  Grundstücke  in  Bayern  abgeschlossene  Güterhandelsgeschäft  bezieht;  liegen  die
Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  ist  die  Behörde