Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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geboten ist. Inwieweit dies zutrifft, entscheidet die die Richtigkeit des Forderungs- 
nachweises bescheinigende Dienststelle. 
3. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden 
die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; für die von Beamten des 
Auswärtigen Amts auszuführenden Dienstreisen sind sie nur dann maßgebend, 
wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise innerhalb des Reichsgebiets liegen. 
Berlin, den 12. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
66“
	        
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