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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1903. S. 65. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1903. S. 97. — Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. S. 109.
(Nr. 2939.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1903. Vom 28. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
— Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1903 bis 31. März 1904 wird, wie folgt, fest-
gestellt:
in Ausgabe
auf 2 417028 912 Mark, nämlich
auf 1 997 229 523 Mark an fortdauernden,
auf 219 950 565 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 199 848 824 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 2 417 028 912 Mark.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 159 888 325 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 16
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1903