Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Die  Pekulien  der  Hauskinder.  71

ser  letztere  Beisatz  ist  wesentlich,  und  involvirt.
allein  nur  den  Ausschluß  der  Aeltern,  wenn  dieser
nicht  sonsten  besonders  angeordnet  ist.  Es  genügt
daher  nicht  zur  Begründung  dieses  Pekulium,  wenn
die  Kinder  allein  oder  in  Verbindung  mit  ihren
Aeltern  zu  Erben  eingesetzt,  oder  ihnen  Legate  bestellt
  worden  sind.  Es  genügt  nicht,  wenn  den
Dispositionen  zu  Gunsten  der  Kinder  solche  Motive
  beigefügt  sind,  aus  denen  der  Wille  des  Erblassers
  oder  Schenkgebers:  den  Uebergang  des  verschafften
  Vermögens  in  das  gemeinschaftliche  Gut
zu  untersagen,  sich  mit  der  größten  Wahrscheinlichkeit
  folgern  läßt.  Wohl  aber  gilt  es  für  eine
ausbrückliche  Erklärung  der  Art,  wie  sie  vom  Gesetze
  gefordert  wird,  wenn  ·  ·

w)derjenige,vonwelchemdaöPekuliumherrührt,
  eine  vormundschaftliche  Verwaltung  oder  gesonderte
  Administration  desselben  angeordnet,  oder

)  den  Aeltern  den  Nießbrauch  ausdrücklich
vorbehalten,  oder

Y)  bestimmt  hat,  daß  es  den  Kindern  nach
erreichter  Volljährigkeit,  oder  nach  erlangter  Selbstständigkeit,
  oder  in  irgend  einem  bestimmten  Zeitpunkte
  herausgegeben  werden  solle.

Denn  alle  diese  Bestimmungen  sind  nicht  nur
mit  dem  Uebergange  des  zugewendeten  Gutes  in
das  volle  und  ausschließende  Eigenthum  der  Aeltern
  ganz  und  gar  nicht  verträglich,  sondern  sie
begründen  wirklich  und  ausdrücklich  solche  Rechtsverhältnisse,
  welche  als  gesetzlich  nothwendige  Attribute
  eines  Pekulium  erscheinen,  und  ohne  dessen
Daseyn  gar  nicht  gedacht  werden  können.

4)  Eben  weil  das  Gesetz  zur  Entstehung  des
peculium  adventitium  regularc  den  ausdrücklichen
  Ausschluß  der  Aeltern  vom  Eigenthume,  oder
die  bestimmte  Anordnung,  daß  solches  den  Kindern
  verbleiben  solle,  erfordert,  kann  vicht  behauptet
  werden,  daß  für  dessen  Entstehung  irgend