Die Pekulien der Hauskinder. 71
ser letztere Beisatz ist wesentlich, und involvirt.
allein nur den Ausschluß der Aeltern, wenn dieser
nicht sonsten besonders angeordnet ist. Es genügt
daher nicht zur Begründung dieses Pekulium, wenn
die Kinder allein oder in Verbindung mit ihren
Aeltern zu Erben eingesetzt, oder ihnen Legate bestellt
worden sind. Es genügt nicht, wenn den
Dispositionen zu Gunsten der Kinder solche Motive
beigefügt sind, aus denen der Wille des Erblassers
oder Schenkgebers: den Uebergang des verschafften
Vermögens in das gemeinschaftliche Gut
zu untersagen, sich mit der größten Wahrscheinlichkeit
folgern läßt. Wohl aber gilt es für eine
ausbrückliche Erklärung der Art, wie sie vom Gesetze
gefordert wird, wenn · ·
w)derjenige,vonwelchemdaöPekuliumherrührt,
eine vormundschaftliche Verwaltung oder gesonderte
Administration desselben angeordnet, oder
) den Aeltern den Nießbrauch ausdrücklich
vorbehalten, oder
Y) bestimmt hat, daß es den Kindern nach
erreichter Volljährigkeit, oder nach erlangter Selbstständigkeit,
oder in irgend einem bestimmten Zeitpunkte
herausgegeben werden solle.
Denn alle diese Bestimmungen sind nicht nur
mit dem Uebergange des zugewendeten Gutes in
das volle und ausschließende Eigenthum der Aeltern
ganz und gar nicht verträglich, sondern sie
begründen wirklich und ausdrücklich solche Rechtsverhältnisse,
welche als gesetzlich nothwendige Attribute
eines Pekulium erscheinen, und ohne dessen
Daseyn gar nicht gedacht werden können.
4) Eben weil das Gesetz zur Entstehung des
peculium adventitium regularc den ausdrücklichen
Ausschluß der Aeltern vom Eigenthume, oder
die bestimmte Anordnung, daß solches den Kindern
verbleiben solle, erfordert, kann vicht behauptet
werden, daß für dessen Entstehung irgend