Weitergehende Beschränkungen des Gepäck- und Güterverkehrs sowie des
Verkehrs mit Post-(Brief- und Paket-) Sendungen sind nicht zulässig.
4. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einer Behausung, in welcher ein
Pockenfall vorgekommen ist, müssen, soweit und solange nach dem Gutachten
des beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit aus dieser Behausung
zu befürchten ist, vom Schulbesuche ferngehalten werden.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Besuchs jedes anderen Unterrichts, an
welchem mehrere Personen teilnehmen.
5. Zu § 19. In einem Hause, in welchem ein Pockenfall vorgekommen
ist, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Ausscheidungen des
Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Berührung gekommenen
Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion
infizierter Räume, ferner der Kleidungsstücke, der Betten und der Leibwäsche des
Kranken oder Gestorbenen, der Hautabgänge und Verbandstoffe des Kranken
sowie der bei der Wartung und Pflege des Kranken benutzten Kleidungsstücke
zuzuwenden. Auch ist Vorsorge zu treffen, daß Fahrzeuge und andere Be-
forderungsmittel, welche zur Fortschaffung von kranken oder krankheitsverdächtigen
Personen gedient haben, alsbald und vor anderweitiger Benutzung desinfziert
werden.
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage 1 ersichtlichen
Anweisung zu bewirken.
Zu § 21. Die Leichen der an den Pocken Gestorbenen sind ohne
vorheriges Waschen und Umkleiden sofort in Tücher einzuhüllen, welche mit einer
desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu
legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen.
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus-
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte angeord-
neten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten ausgeführt
werden.
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche sobald als
möglich dahin überzuführen. In Orischuften, in welchen ein Leichenhaus nicht
besteht, ist dafür Sorge zu tragen, daß die eingesargte Leiche tunlichst in einem
besonderen, abschließbaren Raume bis zur Beerdigung aufbewe ihrt wird.
Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge ist zu
untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in das
Sterbehaus zu verbieten.
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche an den Pocken ge-
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsort ist
zu untersagen.
Die Bestattung der Pockenleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Die zur
Ausschmückung des Sarges verwendeten Gegenstände sind mit in das Grab zu
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