Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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g. Siedehitze. 
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizierend. Die 
Flüssigkeit muß die Gegenstände vollständig bedecken und mindestens 10 Minuten 
lang im Sieden gehalten werden. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der 
Umstände zu treffen. Es ist zulässig, daß seitens der beamteten Arzte unter 
Umständen auch andere in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit erprobte 
Mittel angewendet werden; die Mischungs- beziehungsweise Lösungsverhältnisse 
sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg 
der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g bezeichneten Mitteln 
ausgeführten Desinfektion. 
II. Anwendung der Desinfektionsmittel im einzelnen.*) 
1. Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund- und Geschwürsausscheidungen, 
Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase her- 
vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhlgang) 
sind mit dem unter Ia beschriebenen verdünnten Kresolwasser oder durch Siede- 
hitze (I g) zu desinfizieren. Es empfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittel- 
bar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens 
gleicher Menge enthalten, und sie hiermit gründlich zu verrühren. Verbandgegen- 
stände sind, wenn das Verbrennen derselben (vergleiche Ziffer 9) nicht angängig ist, 
unmittelbar nach dem Gebrauch ebenfalls in solche mit verdünntem Kresolwasser (la) 
beschickte Gefäße zu legen, so daß sie von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sind. 
Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen 
erst dann beseitigt werden. 
Der Fußboden des Krankenzimmers ist täglich mit desinfizierenden Flüssig- 
keiten aufzuwaschen, Kehricht ist zu desinfizieren oder zu verbrennen. 
Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfizieren, und zwar 
ist vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor riecht, 
von Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rotes Lackmuspapier stark und dauernd 
blau färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden ab- 
gegossen werden. Badewässer sind wie Schmutzwässer zu behandeln. 
2. Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infizierten 
Dingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.) in Berührung 
gekommen sind, durch gründliches Waschen mit verdunntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung (I a) desinfiziert werden. 
  
*) Worauf sich die Desinfektion bei Fleckfieber (Flecktyphus) zu erstrecken hat, ist in Nr. 3 Abs. 2 
und 5, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1 und 2, Nr. 7, Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 der Ausführungsbestimmungen 
bezeichnet.
	        
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