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Kauffahrteischiffe von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt,
soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie
Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt
zu führen.
2. Ein Schiffer auf kleiner Fahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, auch wenn sie zur Beförderung
von Reisenden dienen, in der Nahfahrt,
deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt sowie Seeleichter jeder Größe in der Küstenfahrt und
der kleinen Fahrt "
zu führen.
3. Ein Schiffer auf großer Fahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Art und Größe in allen Fahrten
zu führen.
4. Ein Seesteuermann ist befugt:
auf deutschen Kauffahrteischiffen jeder Art und Größe in allen
Fahrten den Steuermannsdienst zu verrichten,
in dem Umfange der dem Schiffer auf kleiner Fahrt zustehenden
Befugnis (Nr. 2) deutsche Kauffahrteischiffe zu führen.
§. 4.
Die Zulassung zur Schifferprüfung für Küstenfahrt wird bedingt durch die
Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden min-
destens fünfzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.
Als Fahrzeit zur See gilt die Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischerei-
fahrzeugen. Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen
zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern ist nur bis zur Dauer von zwanzig
Monaten anrechnungsfähig.
§. 5.
Die Zulassung zur Schifferprüfung für kleine Fahrt wird bedingt durch
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahrs folgenden
mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.
Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segelschiffen —
mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen — außerhalb der Küstenfahrt nach
vollendetem achtzehnten Lebensjahre zugebracht sein. Die Fahrt auf Seeleichtern,
auf Küstenfischereifahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von
dreißig Monaten anrechnungsfähig.
§. 6.
Die Zulassung zur Steuermannsprüfung wird bedingt durch die Zurück-
legung einer auf den Ablauf des vollendeten fünfzehnten Lebensjahrs folgenden
mindestens fünfundvierzigmonatigen Fahrzeit zur See als Decksmann.