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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
S. 141. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Weltausstellung in St. Louis 1904. S. 142.
(Nr. 3027.) Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen. Vom 18. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erfindungen, Gebrauchsmustern, Mustern und Modellen, die auf einer
inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt werden, sowie
Warenzeichen, die auf einer daselbst zur Schau gestellten Ware angebracht sind,
wird ein zeitweiliger Schutz in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
1. Durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers im Reichs-Gesetzblatte
wird im einzelnen Falle die Ausstellung bestimmt, auf die der zeit-
weilige Schutz Anwendung findet.
2. Der zeitweilige Schutz hat die Wirkung, daß die Schaustellung oder
eine anderweitige spätere Benutzung oder eine spätere Veröffentlichung
der Erfindung, des Musters oder des Warenzeichens der Erlangung
des gesetzlichen Patent-, Muster= oder Zeichenschutzes nicht entgegenstehen,
sofern die Anmeldung zur Erlangung dieses Schutzes von dem Aus-
steller oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer Frist von sechs Monaten
nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird. Die Anmeldung
geht anderen Anmeldungen vor, die nach dem Tage des Beginns der
Schaustellung eingereicht worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kasserlichen Insiegel.
Gegeben Gibraltar, an Bord M. S. „Friedrich Carl“, den 18. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs= Gesetzbl. 1904. 28
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1904.