Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Lothringen zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegs- 
teilnehmer unter Kapitel 83 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben ist 
für die Monate April und Mai 1904 von einer Summe von 
11 500 000 Mark zu berechnen. 
Für Übungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes kann die 
Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1903 
in Ansatz gebrachten Summen verwenden. 
Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den 
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 festgestellten Summen 
von den Bundesstaaten einzuzahlen. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen für die Monate April und 
Mai 1904 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den 
einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des 
Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 verrechnet. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§ 3. 
Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungs- 
jahr 1903 gilt mit der im § 1 Liffer 1 a bezeichneten Maßgabe auch für die 
Monate April und Mai 1904. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. März 1904. 
L.S . Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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