Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§ 4. 
Insoweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge 
für das Rechnungsjahr 1904 den Betrag von 219 650 000 Mark übersteigen, 
wird der Reichskanzler ermächtigt, deren Erhebung vorerst für dieses Rechnungs- 
jahr auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs für dasselbe nach den wirklichen 
Ergebnissen des Reichshaushalts erforderliche Betrag festgestellt ist. 
§ 5. 
— Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1904 wird auf 166 500 Mark 
festgestellt. 
 § 6. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
— einteilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die 
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
§  7. 
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt 
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen 
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor- 
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre 
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den 
Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 20. Mai 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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