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Reichs-Gesetzblatt.
26.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 219.
(Nr. 3050.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
17. Juni 1904.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
In der besonderen Bestimmung zu IV (7) des Militärtarifs für
Eisenbahnen wird in der Klammer hinter den Worten „Körbe, Fässer,“
eingeschaltet:
„Blechgefäße, Flaschen aller Art,".
Die Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 46
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1904.