Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Bei der Schifferprüfung für große Fahrt beträgt die entsprechende Frist 
achtundvierzig Monate. 
§. 46. 
Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. 
Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels für 
a) die Schifferprüfung für Küstenfahrt                 5 Mark, 
b) die Schifferprüfung für kleine Fahrt               15 Mark, 
c) die Steuermannsprüfung                          15 Mark, 
d) die Schifferprüfung für große Fahrt                30 Mark. 
§. 47. 
Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu 
unterschreibendes Protokoll aufgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten bei 
den Kommissionsakten verbleibt. 
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen 
gemacht werden. 
§. 48. 
Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach 
näherer Bestimmung der Landesregierung ausgefertigt. Hat der Prüfling den 
Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht 
genügt, so darf ihm ein Befähigungszeugnis nicht erteilt werden. 
Im Falle der Erteilung eines höheren Befähigungszeugnisses werden die 
niedrigeren Befähigungszeugnisse zurückbehalten. 
§. 49. 
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom 
Reichskanzler festgestellt. 
§. 50. 
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens bestellt 
der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und 
Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren (Reichs-Prüfungsinspektoren). 
Diese haben darauf zu achten, daß die in bezug auf die Prüfungen er- 
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an 
die Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines 
Prüflinges Einspruch zu erheben; 
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen 
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht 
zu nehmen;
	        
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