Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen d) 
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Be- 
scheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuch- 
forderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschulden- 
verwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin 8W 68 einen Antrag auf Ubertragung seiner Schuld- 
buchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles derselben auf das 
Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die 
Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen und die Reichs- 
schuldenverwaltung werden dem Abgabepflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können 
nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahme- 
wert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hin- 
gegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. - 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, unter 
Vorlegung des Steuerbescheids oder durch porto- und gebührenfreie Zusendung des Abgabebetrages 
oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke 
der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über UÜbertragung von Schuldbuchforderungen 
auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. 
Gegen den Steuerbescheid ist d binnen 
zulässig. D ist 
anzubringen. 
Durch die Einlegung d wird die Zahlung der fälligen Ab- 
gabe nicht aufgehalten. 
(Unterschrift) 
Von Ihren Angaben ist in folgenden Punkten abgewichen worden: 
*) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
	        
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