Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(3) Die Oberfläche der festen Rampen darf höchstens 1:8, die 
der beweglichen Vorrichtungen höchstens 1: 3 geneigt sein. 
(4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 
20 Zentimeter hohen Schutzleisten an beiden Seiten sowie mit Tritt- 
latten (siehe Abs. 2) versehen sein. Auch müssen Vorkehrungen zum 
Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein. 
(5) Auf Stationen mit regelmäßigem größeren Viehversande sowie 
auf den Tränkstationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorüber- 
gehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte Räume (Buchten, 
auch Bansen genannt), von denen ein angemessener Teil überdeckt sein 
muß, vorhanden sein. Diese von den Bahnverwaltungen zu schaffenden 
Räume müssen Brunnen oder eine Wasserleitung sowie Vorrichtungen 
enthalten, die das Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere ermög- 
lichen. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die 
Tiere verschiedener Gattung und das Großvieh (Pferde, auch Fohlen, 
einschließlich Ponies, Rindvieh, Maultiere, Esel und dergleichen), vom 
Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und 
dergleichen) getrennt unterzubringen sind; auf Muttertiere mit saugenden 
Jungen findet letztere Bestimmung keine Anwendung. Der Fußboden 
muß so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung mög- 
lich ist 
(6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten 
Räumen kann ein im Tarife festzusetzendes Standgeld erhoben werden. 
Das Standgeld dient zugleich als Vergütung für die Benutzung der 
Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der Tiere. 
§ 2. 
(1) Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen 
Wagen zu befördern. In den Monaten Januar, Februar und De- 
zember dürfen offene Wagen nur auf Antrag des Versenders gestellt 
werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. 
(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sle 
an den Seiten Lattenwände haben; diese müssen so weit aus dichten 
Brettern bestehen oder mit dichten Klappen versehen sein, daß die Tiere 
gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen von Kot 
und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung findet auf die mehr 
als zweibödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen keine An- 
wendung. Doch müssen auch bei diesen Wagen die Seitenwände aus 
Latten bestehen und mit Schutzleisten, die das Herausfallen von Kot 
und Streu verhindern, versehen sein. 
(3) Die Wagen-Unterkästen dürfen nur zur Beförderung einzelner 
unterwegs erkrankter Tiere benutzt werden. 
 
	        
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