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Zur Teilnahme an den Wahlen sind nicht berechtigt die im § 10 Abs. 1
bezeichneten Personen.
§ 14.
Den Kaufleuten im Sinne der §§ 11 bis 13 stehen gleich die Mitglieder
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder einer
als Kaufmann geltenden juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vorsteher oder Mitglieder eines ver-
waltenden oder beschließenden Organs einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal-=
verbandes können zum Vorsitzenden eines Kaufmannzgerichts (§ 11 Abs. 1) auch
dann gewählt werden, wenn die Gemeinde oder der weitere Kommunalverband
ein Handelsgewerbe betreibt.
§ 15.
Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des § 15, § 17
Abs. 1, § 18 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung.
Ebenso sind die Vorschriften der §§ 19, 20, § 21 Abs. 1, 3, §§ 22 bis
25, 88 des Gewerbegerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren Jahresarbeits-
verdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl den Betrag von fünftausend
Mark übersteigt, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte.
Verfahren.
§ 16.
Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vorschriften
der §§ 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur
zulässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert
Mark übersteigt.
Die Vorschrift im § 11 der Zivilprozeßordnung über die bindende Wirkung
der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich unzu-
ständig erklärt hat, findet auch in dem Verhältnisse der Kaufmannsgerichte und
der Gewerbegerichte Anwendung.
Wird bei dem Kaufmannsgericht eine vor das Gewerbegericht gehörige
Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht, sofern für die Verhandlung und
Entscheidung derselben ein Gewerbegericht besteht, durch Beschluß seine Unzu-
ständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Be-
schlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegericht anhängig. Die in dem
Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der
bei dem Gewerbegericht erwachsenen Kosten behandelt. Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn bei dem Gewerbegericht eine vor das Kauf-
mannsgericht gehörige Klage erhoben wird.