Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Zur Teilnahme an den Wahlen sind nicht berechtigt die im § 10 Abs. 1 
bezeichneten Personen. 
§ 14. 
Den Kaufleuten im Sinne der §§ 11 bis 13 stehen gleich die Mitglieder 
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder einer 
als Kaufmann geltenden juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vorsteher oder Mitglieder eines ver- 
waltenden oder beschließenden Organs einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal-= 
verbandes können zum Vorsitzenden eines Kaufmannzgerichts (§ 11 Abs. 1) auch 
dann gewählt werden, wenn die Gemeinde oder der weitere Kommunalverband 
ein Handelsgewerbe betreibt. 
§ 15. 
Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des § 15, § 17 
Abs. 1, § 18 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Ebenso sind die Vorschriften der §§ 19, 20, § 21 Abs. 1, 3, §§ 22 bis 
25, 88 des Gewerbegerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 
Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren Jahresarbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl den Betrag von fünftausend 
Mark übersteigt, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte. 
Verfahren. 
§ 16. 
Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vorschriften 
der §§ 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur 
zulässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert 
Mark übersteigt. 
Die Vorschrift im § 11 der Zivilprozeßordnung über die bindende Wirkung 
der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich unzu- 
ständig erklärt hat, findet auch in dem Verhältnisse der Kaufmannsgerichte und 
der Gewerbegerichte Anwendung. 
Wird bei dem Kaufmannsgericht eine vor das Gewerbegericht gehörige 
Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht, sofern für die Verhandlung und 
Entscheidung derselben ein Gewerbegericht besteht, durch Beschluß seine Unzu- 
ständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Be- 
schlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegericht anhängig. Die in dem 
Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der 
bei dem Gewerbegericht erwachsenen Kosten behandelt. Diese Vorschriften finden 
entsprechende Anwendung, wenn bei dem Gewerbegericht eine vor das Kauf- 
mannsgericht gehörige Klage erhoben wird.
	        
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