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Servis
A.
9 Davon werden "6
gezahlt werden
Bezeichnung der Charge. jähr- gezahlt für den
7 licher
. Servis- Winter- Sommer=
S betrag Monat
Mark. f.] Mark. Pf.] Mark..
C. Geschäfts-, Wacht= und Arresträume.
11. Ein Geschäftszimmer 31905— 30 60|0
12a. Eine einzelne Wacht-- oder Arreststube. . . . . . . . . . . . . . . 54 — 4 50 4650
b. Zwei dergleichen zusammenhängende Räume . . 90 — 750 7 50
c. Drei dergleichen 144 12 — 12 —
d. Vier dergleichen.... .. . .... ...... .. . . . ... . . . . ... 198 — 1650 16650
Bemerkung zu den Ziffern 4 bis 8 des Tarifs:
I. Die Servisbeträge unter a sind zuständig, wenn auf
Grund des § 2 Ziffer 1 des Quartierleistungsgesetzes vom
25. Juni 1868 — Bundes-Gesetzbl. S. 523 — Quartier
in Garnisonen oder in solchen Kantonnements in An-
spruch genommen wird, deren Dauer von vornherein auf
einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist
(dauerndes Quartier).
II. Die Servisbeträge unter b sind zuständig, wenn auf
Grund des § 2 Ziffer 2 des Ouartierleistungsgesetzes
Quartier bei Kantonnierungen von nicht längerer als
der zu 1 angegebenen oder von unbestimmter Dauer so-
wie bei Märschen und Kommandos in Anspruch genommen
wird (vorübergehendes Quartier).
III. Bei engem Ouartier — Artikel 1 §2 des Gesetzes vom
21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) — wird als
Entschädigung für Offiziere und Mannschaften der volle
tarifmäßige Servis, indes für die unter 4 bis 6 des
Tarifs aufgeführten Dienstgrade nur der unter 7h für
Gemeine ausgeworfene Tarifsatz gewährt. Für die Unter-
kunft der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze
unter 9 und 10 entrichtet.