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§ 5.
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen
werden (§ 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (§ 1
des Gesetzes) nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer
nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie aus—
gegangen sind.
§ 6.
(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung)
alsbald nach Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der
Station des Wiedereinganges (vergleiche aber § 1 Abs. 2) alsbald nach Ankunft
der Wagen —und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken.
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle
kann jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landes—
regierung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In
solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation
ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die
entladenen Wagen desinfiziert werden müssen. Diese Frist darf 48 Stunden —
von der Entladung bis zur Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten.
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisen-
bahnstationen befinden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener
Verwaltungen handelt — die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt
angeordnet werden.
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten über-
zuführenden Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer Über-
tragung von Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh,
Dünger usw. sorgfältig geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen,
die eine rechtzeitige Überführung sicherstellen und nachweisbar machen.
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen
benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher
Sendungen auf bestimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güter-
wagen (Kurswagen, Viehsammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen
(vergleiche indessen § 1 Abs. 2) — Endstation des Zuges oder des Kurses, für den
sie eingestellt sind, der Reinigung und Desinfektion unterzogen zu werden. Die
unterwegs entladenen und leer bis zur Endstation laufenden Wagen sind zur Ver-
hütung des Herausfallens von Streu und Auswurfstoffen sorgfältig geschlossen
zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor der Endstation
entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Desinfektion
nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen
Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzu-
stellen. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und
demselben Wagenraume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr
ausschließen.
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