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Reichs-Gesetzblatt.
No. 38.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. S. 329. — Gesetz,
betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam
nach Mrogoro. S. 330.
(Nr. 3073.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. Vom
23. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Schutzgebiete Togo zum Zwecke
des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime in einer Spurweite von
mindestens einem Meter ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7 800 000 Mark
nach Maßgabe der zu bewilligenden Etatsbeträge zur Verfügung zu stellen und
die dafür erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen.
§ 2.
Dieses Darlehen ist seitens des Schutzgebiets Togo binnen dreißig Jahren vom
Tage der Auszahlung ab nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungs-
plane zurückzuerstatten und bis dahin mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen.
§ 3.
Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich in
den Etat des Schutzgebiets Togo aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den
bereitesten Einkünften desselben an das Reich abzuführen.
§ 4.
Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesell—
schaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbaue
Reichs-Gesetzbl. 1904. 68
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.